BFH: Stromsteuerpflicht für Strom, der in Transformations- und Umspannanlagen verbraucht wird
Der BFH hat in seinem Urteil vom 30.04.2019, Az: VII R 10/18, das am 22.08.2019 veröffentlicht wurde, entschieden, dass Strom, der in Transformatoren zur Erhöhung des Spannungsniveaus verbraucht wird, nicht dem Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unterliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV sei nur Strom, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit. Die Transformation des Spannungsniveaus diene aber nicht der Stromerzeugung, da „der Steuergegenstand Strom nach einer richtlinienkonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG spätestens mit der Herstellung des Wechselstroms vorliegt und der Herstellungsprozess im technischen Sinn damit abgeschlossen ist. Die Veränderung der Spannung stellt lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen ist.“ Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer ausführlicheren Stellungnahme in nachfolgendem PDF.