// Energierecht

BFH zur Bauabzugssteuer bei Freiland-Photovoltaikanlagen

Der BFH hat mit Urteil vom 7.11.2019, das am 9.07.2020 veröffentlicht worden ist, entschieden, dass Bauabzugsteuer im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen kann, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Im Rahmen der gebotenen Auslegung ist entscheidend, dass der in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Bauabzugsteuer formulierte Zweck für ein weites Begriffsverständnis spricht. Aus diesem Verständnis folgt, dass ein Bauwerk im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG weder auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Vielmehr können darunter auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB und Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG fallen. Technische Anlagen können ebenfalls ein Bauwerk im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie bei Freiland-Photovoltaikanlagen darum geht, ob überhaupt ein Bauwerk vorliegt. (BFH, Urteil vom 7.11.2019 - Az.: I R 46/17)