BFH zur Personenbe-förderungsleistungen mit Pferdekutschen auf einer Insel
Der BFH hat am 13.11.2019 entschieden, dass im Gebiet einer Gemeinde, in der der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (zum Beispiel mit Pferdefuhrwerken) vorliegen kann, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Die Klägerin begehrte für ihre Personenbeförderungs-leistungen mit Pferdekutschen auf der kraftverkehrsfreien Insel den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen). Der BFH hat dies bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass die allgemeine Definition des Taxenverkehrs dort, wo es diesen nicht gibt, nicht maßgeblich ist, da sonst die Möglichkeit einer steuersatz-begünstigten Personenbeförderung ausgeschlossen wäre. (BFH, Urt. vom 13.11.2019 - Az.: V R 9/18)