BGH Beschluss vom 05. Juli 2022
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022, veröffentlicht am 31. August 2022, entschieden, dass der #Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zusteht, wobei die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein darf, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein darf, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). Die Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes rechtfertigen die Festlegung einer Referenzpreismethode, die ein für alle Ein- und Ausspeisepunkte einheitliches #Briefmarkenentgelt vorsieht. Im Zuge dessen hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die ein Fernleitungsnetz betreibt, gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2020 zurückgewiesen. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, EnVR 77/20 Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2020, VI-3 Kart 750/19 (V)