// Energierecht

BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Mit vier Urteilen vom 22.10.2021 hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können. Auch wenn die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB anzusehen ist, und die Module selbst auch nicht wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage sind, können die Module wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein, wenn sie bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt, ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können und somit sonderrechtsfähig gewesen wären. Wenn die Module als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein sollten, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Module nicht in Betracht, da die Photovoltaikanlage eine bewegliche Sache im Sinne des § 93 BGB ist. (BGH, Urt. vom 22.10.2021 - Az.: V ZR 225/19 u.a.)