BGH entscheidet über Konzession für das Gasnetz Rösrath
Mit Urteil vom 7.09.2021 hat der BGH den Rechtsstreit über die Konzession für das Gasnetz entschieden, dass eine Gemeinde, die eine Konzession zu vergeben hat, schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet war, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte, wozu grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend sei. Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, habe sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen. (BGH, Urt. v. 7.09.2021 - Az.: EnZR 29/20)