// Energierecht

BGH entscheidet zu Formerfordernissen bei Ausschreibungen im EEG

Der BGH hat jüngst zu den Formerfordernissen im Rahmen der Ausschreibung nach dem EEG für Windenergieanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2019 Stellung bezogen. Eine Bestandsanlage, deren Genehmigung bereits vor dem 1. Januar 2017 erteilt wurde, muss zur Teilnahme an der Ausschreibung gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EEG 2017 die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB beim Verzicht auf die gesetzlich bestimmte Förderung einhalten. Anlagenbetreiber, die erst im Nachgang zur Teilnahme an einer entsprechenden Ausschreibung auf die Formunwirksamkeit einer allein mittels Fax übermittelten Verzichtserklärung berufen, um doch noch die gesetzlich bestimmte Förderung in Anspruch nehmen zu können, verstoßen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. (BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - Az.: EnVR 108/18)