BGH konkretisiert Anforderung an Energielieferverträge mit Haushaltskunden
Der BGH hat am 10.04.2019 entscheiden, dass ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG vorliege, wenn ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann. Das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten nach Abgabe der Bestellung der Stromlieferung genüge nach Auffassung des Gerichts nicht. (BGH, Urt. v. 10. April 2019 - Az.: VIII ZR 56/18)