BGH konkretisiert die Realofferte bei Energielieferung
Der BGH hat jüngts zur Realofferte bei Energielieferungen entschieden und hierbei festgelegt, dass bei einem Stromverbrauch in einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung, der über einen eigenen dieser Wohnung zugeordneten Zähler erfasst, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter. Der Mieter nimmt durch seine Stromentnahme das Angebot konkludent an. (BGH, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: VIII ZR 165/18)