// Energierecht

BGH legt „Energy from Waste I“-Entscheidung dem EuGH vor

Der BGH hat die Fragestellung, ob bei einem gemischten Einsatz von biologisch abbaubaren Abfällen aus Industrie und Haushalten neben anderen Abfällen nicht biogene Herkunft, bei dessen thermischen Vertwertung Strom erzeugt wird, dieser nach der Richtlinie 2009/28/EG (RED) vorrangig von Netzbetreibern abgenommen werden müsse und der Härtefallausgleich beim Einspeisemanagement zur Anwendung gerate, dem EuGH vorgelegt. Hintergrund ist, ob nach dem EEG nur solche Anlagen vom weiten Anwendungsbereich des Gesetzes (Gesetzliches Schuldverhältnis, Netzanschluss, Abnahme- und Durchleitungspflicht, Härtefallausgleich) erfasst sind, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen einsetzen. Im engen Anwendungsbereich (finanzielle Förderung) hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ausschließlichkeitskriterium vorgesehen, sodass jedoch fraglich bleibt, ob und ab welchem Umfang ein biogener Anteil bei der thermischen Verwertung ausreicht, um den Härtefallausgleich beanspruchen zu können. (BGH, Beschl. v. 6.7.2021 - Az.: EnZR 27/20 „Energy from Waste I“)