BGH liefert Begründung zur Kostentragung des Grundversorgers bei Stromlieferung ohne Vertrag
Der BGH hat am 16.04.2021 die Gründe seines Beschlusses vom 27.10.2020 veröffentlicht, wonach ein Stromversorger, der als Grundversorger auch Haushalten Strom liefert, die keinen Vertrag haben, diese Kosten nicht auf den Netzbetreiber abwälzen kann, und bestätigt, dass die betroffenen Anschlüsse kostenmäßig dem Lieferanten bis zu einer Sperre zuzurechnen sind. Der rechtlichen Beurteilung ist die bilanzielle Behandlung der Stromentnahmen am Anschluss eines Haushaltskunden zugrunde zu legen, für den ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis mit dem Grundversorger oder einem anderen Stromlieferanten nicht (mehr) besteht und vom Grundversorger auch nicht begründet werden muss. Eine solche Situation kann durch den Regelungsmechanismus der §§ 36, 38 EnWG nur im Regelfall, nicht aber ausnahmslos verhindert werden. Der Netzbetreiber kommt als Gläubiger eines Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs wegen unberechtigter Stromentnahmen an einer Lieferstelle für Haushaltskunden nicht in Betracht. Aus den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG folgt, dass ein Netzbetreiber ausschließlich fremden Strom transportieren, nicht aber die Funktion eines Stromlieferanten übernehmen darf. (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - Az.: EnVR 104/19