// Energierecht

BGH: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und Unterkonstruktionen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.03.2022 die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und der Unterkonstruktion bestätigt. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, da diese als Scheinbestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht wurden. Eine Freiland-Photovoltaikanlage ist auch kein Gebäude, wenn diese aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht. Die Größe der Freiflächenanlage als auch der wirtschaftliche Wert sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist aufgrund fehlender Entscheidungsreife noch darauf hin, dass eine Übereignung von Teilen der Freiflächenanlage dann unwirksam wäre, wenn diese zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. (BGH, Urt. v. 18.03.2022 - Az.: V ZR 269/20)