BGH zur Abrechnung nach HeizKV in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Mit Urteil vom 16. September 2022, hat der BGH entschieden, dass, wenn bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung en, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt. Eine eigene Sachentscheidung war dem V. Zivilsenat nicht möglich, weil es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Zuge dessen wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. (BGH, Urt. v. 16. September 2022 - Az.: V ZR 214/21)