BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferung
Mit Urteil vom 10.03.2021 hat der BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei langjährigen Energielieferverträgen (hier: Fernwärme) entschieden. Nach Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferngsverträgen bis zu drei Jahre nach Zugang der Jahresabrechnung möglich (BGH Urteil vom 24. September 2014 -VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; BGH Urteil vom 18. Dezember 2019-VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40). Der Widerspruch des Kunden braucht dabei keine Gründe zu enthalten. Zudem müssen auch keine Angaben dazu enthalten sein, ob und inwiefern mit dem Widerspruch auch frühere Preiserhöhungen beanstandet werden. Es genügt für einen wirksamen und rückwirkenden Widerspruch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, dass der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er den derzeit geforderten Preis der Höhe nach beanstandet. (BGH, Urt. v. 10.03.2021 - Az.: VIII ZR 200/18)