BGH zur rückwirkenden Aufhebung von rechtswidigen Entscheidungen der BNetzA
In drei gleichgelagerten Fällen hat der BGH am 23. März 2021 Stellung bezogen, ob öffentlich bekannt gemachte und sich im Nachhinein als rechtswidrig erwiesenen Entscheidungen der BNetzA rückwirkend aufgehoben werden können. Die BNetzA hatte im in einer Festlegung aus dem Jahr 2013 (Beschl. v. 11. Dezember 2013 - Az: BK4-13-739) für die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV bestimmt, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung des Stromes nicht zulässig sei, d.h. bei einer zeitgleichen #Stromerzeugung am Anschlusspunkt lediglich der tatsichlich an diesem Punkt durch den Letztverbraucher bezogenen Strommengen ohne Berücksichtigung des Ersatzstromes berücksichtigt werden kann. Diese Entscheidung hat die BNetzA zwar nach Entscheidungen des BGH aufgebhoben, jedoch war die ursprüngliche Entscheidung der BNetzA weder offensichtlich rechtswidrig, noch führten Aufwendungen des Letztverbrauchers im Vertrauen auf die Inanspruchnehme der individuellen Netzentgelte zu einem Anspruch auf rückwirkende Aufhebung. Auch die Anzeige der Inanspruchnahme der individuellen Netzentgelte gegenüber der BNetzA begründe kein ausreichendes Vertrauen, so der BGH. (BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - Az.: EnVR 74/19, Az.: EnVR 85/19, Az.: EnVR 97/19)