BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen
Mit Urteil vom 6. April 2022 hat der BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Wärmelieferverträgen entschieden. Nach Einschätzung des BGH handelt es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs-beziehungsweise Grundpreis andererseits um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Die Unwirksamkeit einer dieser beiden Preisänderungsklauseln führt gemäß § 306 abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der jeweils anderen Anpassungsklausel. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BGH in seinem Urteil die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln angenommen. Gerade im Fall einer unwirksamen Klausel ist das Versorgungsunternehmen grundsätzlich berechtigt und ggfs. sogar verpflichtet, die Klausel auch während der Vertragslaufzeit anzupassen. (BGH, Urt . v. 6.4.2022 - Az.: VIII ZR 295/20) Der BGH bestätigt mit seinem Urteil teilweise das Urteil das KG Berlin, welches Frau Kollegin Semper in der EWeRK 2021, Heft 5, S. 217 ff. kommentiert hat.