BNetzA trifft Festlegung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
Mit Beschluss vom 22.10.2019 hat die BNetzA festgelegt, dass die eigentlich am 30. Juni 2020 endende Umsetzungsfrist zur Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen an Land und auf See gem. § 9 Abs. 8 EEG 2017 mit zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert wird. Auch hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung legte die BNetzA fest, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung eines zulässigen Betriebs einer Einrichtung zu bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung bedürfe. Eine Pflicht zur Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernisse bestehe jedoch dann nicht, wenn dies luftverkehrsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen sei. Auch bestehe keine Ausstattungspflicht im Sinne der Norm, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ende.