BNetzA zu Pflichten der Bilanzkreisbewirtschaftung
Mit Beschluss vom 30.04.2020 stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung im Sinne des § 1a Abs. 2 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV i.V.m. Ziff. 5 Standardbilanzkreisvertrag (Strom) aufgrund einer unausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz zwischen den zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen fest, wodurch ein signifikantes Bilanzungleichgewichte am 12.06.2019 entstand und sehr hohe Preisspitzen am börslichen Intraday-Markt verursacht wurden. Beanstandet wurde von der BNetzA u.a. dass eine standardmäßig angewendete automatisiert ablaufende Aufteilung der Fehlmengen, welche sich allein nach der Höhe der installierten Leistung der Erneuerbaren-Energien-Anlagen in den Bilanzkreisen richtet, die aktuelle Situation in den Bilanzkreisen unberücksichtigt lasse. Auf diese Weise sei ein energetischer Ausgleich der Fehlmengen aus dem Kraftwerksausfall nicht möglich und die Pflicht zum Ausgleich ausgefallener Leistung nicht erfüllt. (BNetzA, Beschl. v. 30.04.2020 - Az: BK6-19-452)