EEG-Umlagebegrenzung nur bei Teilnahme am Wettbewerb
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 13.02.2019 – 5 K 9722/17 (rechtskräftig) entschieden, dass ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit dessen Rückkehr auch nicht zu rechnen ist, keinen Anspruch auf eine EEG-Begrenzung als stromkostenintensives Unternehmen hat. Im Ergebnis setzt das Gericht somit eine Betätigung „der Teilnahme des Unternehmens im internationalen oder intermodalen Wettbewerb“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine EEG-Begrenzung voraus. Die Entscheidung erging zum EEG 2009, dürfte jedoch auch auf die neue Rechtslage übertragbar sein.