Fernwärme
Das LG Darmstadt urteilte, dass ein Fernwärmeversorger nicht durch einseitige Erklärung bzw. Veröffentlichung auf der Internetseite die Preisanpassung und die Änderung der zugrundeliegenden Formel auf eine Vielzahl von Wärmelieferverträgen gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV anwenden könne. Solche Änderungen können nur individualvertraglich und mit Zustimmung des Letztverbrauchers vereinbart werden. (LG Darmstadt, Urt. v. 5.10.2017 - Az.: 16 O 110/16)