Fernwärme
Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Wärmelieferung mit einer zehnjährigen Vertragslaufzeit nicht mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einklang steht, soweit keine eigenständige Wärmeproduktion im Sinne der AVBFernwärmeV sondern nur eine Weiterlieferung erfolge. (Urt. v. 28.07.2017 – Az.: 54 O 354/17)