FG Düsseldorf zu Unternehmen in Schwierigkeiten bei Entlastung von der Stromsteuer
Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.03.2021 den Anspruch auf eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG versagt. Die Klägerin gelte gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStG als Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Regelung betrifft gemäß § 2a Abs. 3 StromStG u. a. die Steuerentlastung nach § 9b StromStG, die danach als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist. Zwar führt § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG zu einer Ungleichbehandlung, weil danach Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wie der Klägerin eine Steuerentlastung versagt wird, nur weil sie die "harten" Kriterien der AGVO für das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen, obwohl sie sich tatsächlich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, während Konkurrenzunternehmen die Steuerentlastung erhalten, diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt, denn die Gewährung einer Steuerentlastung für ein Unternehmen, das die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 18 AGVO erfüllt, würde gegen das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen. (FG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2021 - Az.: 4 K 2265/19 VSt)