FG Niedersachsen: Stromlieferung als selbstständige Leistung neben der Vermietung
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 25.02.2021 die Frage, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist, verneint und im Zuge dessen der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des 11. Senats handele es sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH (Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C-42/14) habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen. (FG Niedersachsen, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 11 K 201/19)