Fristablauf im EU-Emissionshandel am 29.06.2019 um 24:00 h
Am 29.06.2019 um 24:00 Uhr laufen wichtige Fristen für die erste Hälfte der vierten Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab: die Frist zur Beantragung einer kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten sowie die Frist zur Beantragung einer Befreiung von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen für sog. Kleinemittenten.
1.) Die Frist zur Beantragung einer kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Europäische Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) läuft nunmehr endgültig am 29.06.2019 ab, nachdem Deutschland von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht hat. Nach diesem Datum zugehende Anträge erhalten keine Zuteilungen mehr. Die EU-ZuVO ist verbindlich und gilt seit dem 28.02.2019 direkt in allen Mitgliedsstaaten der EU. Sie ist mit einem innerstaatlichen Gesetz vergleichbar und richtet sich damit unmittelbar an Anlagenbetreiber, Prüfstellen und zuständige Behörden. Informationen zur Antragsstellung sowie die notwendigen Formulare finden sich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes unter: https://www.dehst.de/DE/Als-Betreiber-teilnehmen/Anlagenbetreiber/2021-2030/Zuteilung-2021-2030/Zuteilungsantrag/zuteilungsantrag-node.html
2.) Weiterhin läuft für sog. Kleinemittenten mit weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr die Frist zur Beantragung einer Befreiung von der Abgabeplicht von Emissionsberechtigungen § 7 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ebenfalls am 29.06.2019 um 24:00 Uhr ab. Deutschland hat von der Ausnahmeregelung in Art. 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) Gebrauch gemacht und mit § 16 Abs. 1 Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 die Möglichkeit geschaffen, dass Kleinemittenten im vorgenannten Sinne von den Pflichten des Emissionshandels befreit werden können, wenn sie stattdessen gleichwertige Maßnahmen nach § 18 EHV 2030 durchführen. Gleichwertig sind hiernach Kompensationszahlungen für die ersparten Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen oder eine Selbstverpflichtung zur Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage um 2,2 % jährlich.