// Energierecht

Gewerbesteuerprivileg für Mieterstrom und Änderung der 70/30-Regel

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (FoStoG) verabschiedet. Im Zuge dessen sollen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder bei Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht gefährden, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % vor. Darüber hinaus soll der Zerlegungsmaßstab in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie von heute 30 % nach Arbeitslohn und 70 % nach Sachanlagevermögen in 10/90 geändert werden.