GZD zur Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung
Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 informiert die Generalzolldirektion (GZD) u.a. über die Verwaltungspraxis des Zolls im Zusammenhang mit der Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Die GZD befasst sich insbesondere mit dem Urteil des BFH vom 30. April 2019 (VII R 10/18) und führt aus, dass die Vermeidung der Doppelbesteuerung im engen Zusammenhang mit der technischen Stromerzeugung gesehen werden müsse, die Steuerbefreiung demnach nur für solchen Strom zu gewähren sei, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen werde. Nicht zur Stromerzeugung dienten Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich seien, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme. Im Zuge dessen äußert sich die GZD zu Stromentnahmen zur Brennstoffherstellung und -versorgung, im Zusammenhang mit Transformatoren, mit dem Netzbetrieb sowie zu Stromentnahmen in Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Stromerzeugung ist (insbesondere Müllverbrennungsanlagen).