Kündigungen der Flugbegleiter der Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam sind. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer seien jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Die LGW habe zwar zum Teil das sogenannte Wet-Lease fortgeführt, das Air Berlin für eine andere Fluggesellschaft bis Ende Dezember 2017 durchgeführt hatte, bei Air Berlin sei das Wet-Lease jedoch schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil gewesen, der auf einen Erwerber hätte übergehen können (noch offen gelassen von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, 8 AZR 215/19). Bis zur Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs Ende Oktober 2017 habe es zudem an der für einen Betriebsteil erforderlichen gesonderten Leitung für das Wet-Lease-Geschäft gefehlt. (BAG, Urteil vom 14. Mai 2020, 6 AZR 235/19)