Leitsatzentscheidung des BGH: Ein Anschluss ist ein Anschluss
Der BGH hat mit Beschl. vom 12. Oktober 2021 entschieden, dass für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV (kurz: Anreizregulierungsverordnung) jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen ist, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.Der BGH hatte hierbei zu prüfen, ob während der Regulierungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigungsfähig war. Auf Antrag des Netzbetreibers kann die von der BNetzA zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegte Erlösobergrenze nämlich u.a. dann angepasst werden, wenn eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in Form der Anzahl der Anschlusspunkte vorliegt. (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - Az.: EnVR 76/20)