LG Düsseldorf: Trotz höherer Beschaffungskosten bleiben Energieversorger an Preisgarantien gebunden
Die aktuellen Marktbedingungen führen dazu, dass Strom- und Gasversorger vermehrt die mit ihren Kunden vereinbarten Preise einseitig anpassen oder auch Vertragsverhältnisse vorzeitig beenden wollen – und zwar auch bei Verträgen mit Preisgarantie und fester Vertragslaufzeit. In der Regel berufen sie sich dabei auf eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, welche eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages erforderlich machen soll (§§ 313, 314 BGB). Das LG Düsseldorf entschied nun in einem Fall, dass ein Energieversorger seine Preise nicht deshalb einseitig anpassen dürfe, weil die Kosten für die Energiebeschaffung gestiegen seien. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war per Eilverfahren gegen eine entsprechende Ankündigung dieses Unternehmens an seine Kunden vorgegangen, mit denen es einen Festpreis vereinbart hatte. Ob andere Gerichte in diesen Sachverhalten zu demselben Ergebnis kommen und das wirtschaftliche Risiko hier auf Seiten des Versorgungsunternehmens sehen – und welche Wechselwirkung etwa die Einführung der Gasumlage bei der Beurteilung solcher Sachverhalte hat – wird abzuwarten sein.