// Energierecht

LG Duisburg zur Betreibereigenschaft im EEG in der Eigenversorgung

Das Landgericht Duisburg hat mit Urt. v. 22.01.2021 hat die Anforderungen an die Eigenschaft eines Anlagenbetreibers im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021 bzw. § 5 Nr. 1 EEG 2014 im Zusammenhang mit der Verringerung der EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung konkretisiert. Wie bereits andere gerichtliche Entscheidungen stellte das Landgericht hierzu fest, dass im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Versorgungskonstellation geprüft werden müsse, wer in Ansehung des wirtschaftlichen Risikos des Stromerzeugungsprozesses als Betreiber und als Letztverbraucher zu qualifizieren ist. Als maßgebliche Kriterien sind hierbei die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme des Risikos der Absatz und Brennstoffqualität, Ausfallrisiko der Anlage und der bestimmende Einfluss auf die Betriebsweise der Energieanlage heranzuziehen. Zur Bewertung dieser Kriterien ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auf das zugrundeliegende Vertragswerk abzustellen. (LG Duisburg, Urt. v. 22.01.2021 - Az.: 7 O 107/19)