LG Hamburg zur einseitigen Anpassung des Liefervertrages von Fernwärme
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Ankündigung einer einseitigen Umstellung der Preisgleitklauseln in laufenden Lieferverträgen von Fernwärme nicht zulässig ist. Auf Rüge der Verbraucherzentrale befand das Gericht, dass die Formulierung im Anschreiben an die Kunden den Eindruck erweckt habe, dass diese Anpassung auch ohne Zustimmung des Letztverbrauchers möglich sei. Insoweit wurde zeitgleich und konsequenterweise auch dem Fernwärmeversorger auferlegt, nicht auf Grundlage der geänderten Preisgleitklauseln abzurechnen und die Kunden hierüber zu informieren. Die Enscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (LG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 312 O 577/15)