LG Köln zur Anwendbarkeit des Scheibenpachtmodells im EEG
Mit Entscheidung vom 13.8.2021 hat das LG Köln dazu Stellung genommen, ob über einen Kraftwerkspool hinweg mit Kraftwerken in unterschiedlichen Städten ein sogenanntes Scheibenpachtmodell zur Darstellung einer Eigenversorgung in allen Fassungen des EEG möglich ist. Das LG Köln verneint dies - nicht unkritisch - damit, dass selbst in den EEG-Fassungen, in denen das Kriterium der nicht möglichen Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung noch nicht geregelt war, das Konzept als missbräuchlich anzusehen sei. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass auch die Übergangsregelung zugunsten von Scheibenpachtmodellen in § 104 Abs. 4 EEG im konkreten Fall nicht zur Anwendung geraten könne, da ein Kraftwerkspool mit unterschiedlichen Kraftwerksstandorten nicht mehr als eine Stromerzeugungsanlage gelten könne. Zudem sei die Fiktion aus dem Stromsteuerrecht einer einheitlichen Anlage bei zentraler Steuerung nicht übertragbar. (LG Köln, Teilurteil v. 13.8.2021 - Az. 32 O 486/19)