Mini-EEG-Novelle zur Verlängerung der Realisierungsfristen für EE-Projekte
Derzeit kommt es vielfach zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgrund von Engpässen in den Lieferketten und der betrieblichen Organisation oder weil notwendige behördliche Erlaubnisse nicht eingeholt werden können. Gestern hat der Bundesrat (BR Drs 249/20) einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugestimmt (BT Drs. 19/18964 und BT Dr. 19/19208). Mit der Neuregelung werden die Realisierungsfristen für Ausschreibungsprojekte, die vor dem März 2020 einen Zuschlag erhalten haben, um sechs Monate verlängert. Die beschlossene Änderung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte schützt Projektierer, deren Projekte sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögern, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust. Bereits zuvor konnte eine Fristverlängerung beantragt werden, wobei der Bundesnetzagentur im Einzelnen nachgewiesen werden musste, an welcher Stelle die Lieferkette aufgrund der Coronakrise unterbrochen war. Die jetzige gesetzliche Verlängerung der Realisierungsfristen gilt abstrakt, ohne Verwaltungsverfahren und Begründung.