// Energierecht

OLG Brandenburg: Mittelspannungsschaltfeld im Umspannwerk ist Gegenstand des Netzanschlusses

Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 7.7.2020 festgestellt, dass ein für den Anschluss von einem Windpark notwendige Mittelspannungsschaltfeld nicht Gegenstand des Netzausbaus nach §§ 12, 17 EEG 2017 sondern dem Netzanschluss nach § 16 Abs. 1 EEG 2017 zuzuordnen sei. In der Folge hat der Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiber die Kosten für die Installation des MS-Schaltfeldes als auch für dessen Betriebsführung zu tragen. Hierbei griff das Gericht auf § 5 NAV zurück, da das EEG keine eigenständige Definition enthält und führt aus, dass das MS-Schaltfeld hinweggedacht werden könnte, ohne dass hierdurch der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung beeinträchtigt sei. (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.07.2020 - 6 U 164/18)