OLG Düsseldorf: Keine Diskriminierung bei Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2022 (Az.: 5 W 2/22) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden als „EVU“ bezeichnet) , das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten könne, dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt sei. Demnach verstoße die Preisgestaltung des EVU mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nicht gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Ein EVU sei grundsätzlich auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, wie etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten. So können nach Ansicht des Gerichts höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Demnach beruhe die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden auf einem sachlichen Grund und stelle somit keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger tätige EVU damit dem Umstand Rechnung trage, dass es in einem nicht vorhersehbaren Maße zusätzliche Energie - und das zu höheren Preisen - beschaffen müsse, weil es durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 und das kurzfristige Ausscheiden einzelner Energielieferanten aus dem Markt zumindest vorübergehend zusätzliche Haushaltskunden in erheblichem Umfang zu beliefern habe. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2022 - 5 W 2/22 (Kart))