OLG Düsseldorf zu fehlerhaften Angaben im Ausschreibungsverfahren im EEG
Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 2.12.2020 zu Formfehlern im Rahmen der Ausschreibung nach dem EEG sowie der Prüftiefe der BNetzA entschieden. Danach ist ein Gebot auszuschließen, wenn für eine Freiflächensolaranlage, der vorgelegte Nachweis hinsichtlich der Standortangabe nicht mit den Angaben im Gebotsformular übereinstimmt. Ausgenommen sind lediglich offenssichtliche Schreibfehler. "Die abzugebende Eigenerklärung des Bieters ist nicht geeignet, eine derartige Inkonsistenz zwischen Gebot und Nachweis zu „heilen“ bzw. zu überwinden", so das Gericht. Aufgrund des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens besteht bei widersprüchlichen Angaben in den Gebotsunterlagen weder eine umfangreiche individuelle Prüfungs- und Befassungspflichte noch eine Anhörungspflicht der BNetzA vor Ausschluss des Gebotes. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2020 - Az.: 3 Kart 177/20)