// Energierecht

Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, veröffentlicht am 1. September 2022, hat der X. Senat des BFH entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren – nicht benachbarten – Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Hierfür hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt: Die Annahme jeweils selbständiger Gewerbebetriebe bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen erfordert deren vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen; dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Maßstab dafür, ob es sich um mehrere rechtlich selbständige Tätigkeiten oder um einen einheitlichen Betrieb (mit mehreren Betriebszweigen) handelt, ist zunächst die Gleich- bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen. Weder rechtlich vollkommen selbständige Gewerbebetriebe noch bloße Betriebszweige sind – insofern in der Mitte stehend – die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit Abs. 4 und § 34 EStG steuerbegünstigt veräußerbaren Teilbetriebe. Der steuerrechtliche Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2022, X B 148/21