Preisänderung der Wärmelieferung durch öffentliche Bekanntgabe?
Kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Preissystem und die Preisänderungsklausel in seinen Wärmelieferungsverträgen einseitig - durch öffentliche Bekanntmachung - abändern? Das OLG Frankfurt hat dies verneint. Verträge könnten nur durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeändert werden. Das gelte auch im Verhältnis zwischen Wärmeversorger und Verbraucher, insbesondere führe auch die Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar sehe § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV vor, dass Preisänderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dennoch sei eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 190/17)