Preisanpassung in der Grundversorgung von Haushaltskunden
Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der BGH festgelegt, dass bei einer Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas ein Energieversorger, der den Arbeitspreis unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses abgesenkten Preises auch nur unter Wahrung der engen Grenzen einer Preisanpassung zusteht. Der Grundversorger ist zwar berechtigt, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit weiterzugeben, aber er verpflichtet sich ferner, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen, die der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen, werden vom Preisänderungsrecht nicht erfasst. (BGH, Urt. v. 19.12.2018 - Az.: VIII ZR 336/18)