Rückforderung der Marktprämie durch den Netzbetreiber
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 16.04.2019 entschieden, dass dem Netzbetreiber gegenüber dem Direktvermarktungsunternehmen ein Anspruch auf Rückzahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) bei fehlender Einhaltung der Voraussetzungen der Direktvermarktung zustehe, auch wenn das eigentliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber bestehe. Die Abweichung von der ansonsten üblichen Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen ist durch den Umstand im konkreten Fall gerechtfertigt, dass der Anspruch auf die Marktprämie vom Anlagenbetreiber auf den Direktvermarkter abgetreten wurde. Es war nach der Auffassung des Gerichts der Direktvermarkter, der mit den aus dem Direktvermarktungsvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber resultierenden EEG-Vergütungen faktisch wirtschaftete. (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.04.2019 - Az.: 6 U 89/17)