Stromspeicher
Die Entgeltbefreiung für Stromspeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nach Auffassung des BGH nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb (Beschl. v. 20.06.2017 – Az.: EnVR 24/16). Insoweit bezieht sich die Befreiung für Energiespeicher allein auf die tatsächlichen Netzentgelte.