Unüblich hoher Stromverbrauch
Der BGH stärkt die Rechte des Stromverbrauchers bei enormen und nicht erklärlichen #Stromverbrauch gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum und erheblicher Abweichung vom Nutzungsverhalten vergleichbarer Nutzergruppen. Das Gericht billigt dem #Verbraucher ein Zahlungsverweigerungsrecht gegenüber dem #Stromlieferanten zu. Hierbei kann es sich um eine „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV handeln, was bei einem zehn Mal höheren Stromverbrauch naheliegen würde. (BGH, Urt. v. 7.2.2018 - Az.: VIII ZR 148/17)