VGH München: Agrophotovoltaik steht Behilfähigkeit landwirtschaftlicher Fläche nicht entgegen
Durch Entscheidung vom 1. Juni 2021 hat der VGH München festgestellt, dass mit Grünpflanzen bewachsene Flächen einer Freiflächen-PVA beihilfefähig i. S. d. EU-Verordnung Nr. 1307/2013 sind, wenn sie als Schafweide benutzt werden und die Schafbeweidung durch die Anlage nicht stark eingeschränkt ist. Der VGH München ordnete die Weide- bzw. Solarparkareale unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als beihilfefähige Landwirtschaftsflächen ein. Denn die Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ und als für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt, sei hiernach abhängig von der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Fläche. Die gleichzeitige Nutzung der Flächen zur Gewinnung von Solarenergie mithilfe der aufgeständerten - das Dauergrünland teilweise überdachenden - Solarmodule schränke die landwirtschaftliche Tätigkeit weder nach Intensität, noch nach Art, Dauer oder den Zeitpunkt spürbar ein. Damit bestehe auch ein beihilferechtlicher Zahlungsanspruch. § 12 DirektZahlDurchfV schließt dies nicht aus. (VGH München, Urt. v. 01.06.2021 – Az.: 6 BV 19.98)