Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom
Mit Urteil vom 17. Oktober 2023, veröffentlicht am 11. Januar 2024, hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig ist, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (#StromStV) offensteht. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nach den Ausführungen des BFH nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können. Im Zuge dessen hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2020, 4 K 3223/18 VSt, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2023, VII R 50