Windhundprinzip bei der Anlagenaddition von Solaranlagen
Die Clearingstelle EEG KWKG hat in einem Votum vom 16. November 2018 festgelegt, dass auch bei einem zeitlichen Versatz des Zubaus von Solaranlagen an eine bestehende Solaranlage mit einer Leistung von 750 kWp das sogenannte Windhundprinzip gelte und diese Anlage für einen finanziellen Förderanspruch nach dem EEG nicht an der Ausschreibung teilnehmen müsse. Der Analgenbetreiber hat mithin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch, da § 24 Abs. 1 EEG ausdrücklich darauf abstellt, dass die Anlagenaddition nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Dabei empfiehlt die Clearingstelle EEG KWKG zumindest einen Tag an zeitlichen Versatz. (Clearingstelle EEG KWKG, Votum v. 16.11.2018 - Az.: 2018/30)