Zuordnung der Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung
Der BGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass der Mieter einer Wohnung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV verlangen dürfe, dass in der Nebenkostenabrechnung die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen, wenn nicht nach der Wärmeschutzverordnung das Wahlrecht des Vermieters eingeschränkt ist. Der Mieter ist zudem nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. (BGH, Urt. v. 16.01.2019 - Az.: VIII ZR 113/17)