// Energierecht

Zuordnung von Entnahmestellen zum Grundversorger

Das OLG Düsseldorf hat am 13.11.2019 entschieden, dass die Vorschriften der § 24 Abs. 1, Abs. 2 NAV nur gelte, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. -nutzer von einer Zuwiderhandlung betroffen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges von Haushaltskunden gegenüber Lieferanten ist der Netzbetreiber daher nicht berechtigt, solche Entnahmestellen aus eigenem Recht zu sperren. Dies folgt aus der besonderen Rolle des Grundversorgers. Entnahmestellen von Haushaltskunden, für die kein Vertragsverhältnis besteht, sind mihtin losgelöst von einer Kündigung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG bis zur aktiven Unterbrechung der Entnahmestelle bzw. bis zum Zustandekommen einer vertraglichen Lieferbeziehung mit einem Drittanbieter bilanziell dem Grundversorger zuzuordnen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.2019 - Az.: 3 Kart 801/18 (V))