// Energierecht

Anschluss- und Benutzungszwang

Mit Beschluss vom 13. März 2018 nahm das OVG Münster zu den Anforderungen an den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz Stellung. Es ist nach der Entscheidung des OVG nicht notwendig, dass auch die Gemeinde selbst oder eines ihrer Unternehmen das Fernwärmenetz betreibt, sondern es kann auch ein privates Unternehmen Fernwärmelieferant sein. Es ist jedoch durch die Gemeinde zu gewährleisten, dass der "Charakter als öffentliche Einrichtung" gewahrt bleibt, d.h. insbesondere die Einrichtung den Einwohner der Gemeinde auch zur Verfügung gestellt wird und die Gemeinde selbst einen maßgeblichen Einfluss auf ein gleiches Benutzungsrecht der Bürger zu angemessenen Bedingungen durchsetzen kann. Die ist bei einem Eigenbetrieb der Gemeinde der Fall. (OVG Münster, Beschl. v. 13.03.2018 - 15 A 971/17)