// Baurecht

Baugeld für Subunternehmer

BGH-Urteil zum Baugeld: Nicht nur Generalübernehmer und Bauträger, sondern auch Subunternehmer können Empfänger von Baugeld und damit verpflichtet sein, die erhaltene Vergütung zugunsten der Unternehmen zu verwenden, die sie beauftragt haben. Dies gilt auch, wenn der Subunternehmer nur (geringfügige) Teile der Bauleistung erbringt. Das hat der BGH entschieden und damit Klarheit über die Anwendung des § 1 BauFordSiG geschaffen. Im konkreten Fall war für einen Windpark ein Subunternehmer mit der Verlegung von Kabeltrassen beauftragt worden und beauftragte seinerseits ein weiteres Unternehmen mit den erforderlichen Bohrungen, kam seiner Verpflichtung zur Werklohnzahlung aber nicht nach. (BGH, Urt. v. 17.05.2018 - Az.: VII ZR 92/16)