// Energierecht

BGH konkretisiert Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften im EEG

Mit Beschluss vom 11.02.2020 konkretisiert der BGH die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG, die an einer Ausschreibung teilnimmt, dahingehend, dass mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Gesellschafter auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss. Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft sind hingegen nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidungen vorsieht oder wenn der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft grundlegende Geschäfte der Entscheidung der Gesellschafter entzieht und diese ausschließlich einer Gesellschaft der Komplementärin zuweist. (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - Az.: EnVR 101/18)